Statuten des Absolventenclub des BORG Krems

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Absolventenclub des BORG Krems.

(2) Er hat seinen Sitz in Krems und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.

§2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Förderung des Kontaktes zwischen Schule und ehemaligen Schülern

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

(2) Ideelle Mittel:

  1. Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
  2. Herausgabe eines Mitteilungsblattes
  3. Verbreitung des Jahresberichts der Schule

(3) Materielle Mittel:

  1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen, Sponsoreinnahmen, sonstige Zuwendungen
  4. Erlös aus Publikationen

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedbeitrag leisten. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Uuml;ber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

(5) Die Mitgliedschaft wird durch Unterfertigung einer Beitrittserklärung rechtsgültig.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder bei ordentlichen Mitgliedern auch durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand, wogegen eine Berufung an die Vollversammlung möglich ist, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Mitgliedschaft endet zwei Jahre nach Zahlung des letzten Mitgliedsbeitrages.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§7 Abs.1 und §9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Obmann/der Obfrau, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl erfolgt alle vier Jahre durch die Generalversammlung. Alle ordentlichen Mitglieder (außer juristischen Personen) können kandidieren. Die Kandidatenliste wird von drei Vorstandmitgliedern vorbereitet. Bis drei Tage vor der Wahl sind Kandidaten nennbar. Die Kandidatenliste gilt als Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel können Reihungen und/oder Streichungen vorgenommen werden. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Die Kandidaten werden dann entsprechend der erreichten Reihung in den Vorstand berufen.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen, in dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs.9).

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/in; in finanziellen Angelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der in Abs.4-6 angeführten Funktionäre ihre Stellvertreter.

§14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.3, 8 und 9, sowie des §13 Abs.1 letzter Satz sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, oder dem BORG Krems zufallen.